Laut § 43, Abs. 1, Nr. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist für die Zulassung zur Gesellenprüfung ein Ausbildungsnachweis einzureichen.
Daher ist jeder Auszubildende (auch wenn schon eine Ausbildung abgeschlossen hat) zum Führen eines Ausbildungsnachweises verpflichtet.
News:
Diese Ausbildungsnachweise können laut § 13 Abs. 2, Nr. 7 BBiG in schriftlicher sowie auch in elektronischer Form geführt werden. Wichtig ist hierbei, dass alle Ausbildungsnachweise vom Auszubildenden und vom Ausbilder abgezeichnet werden müssen. (Dieses gilt für alle Ausbildungsverhältnisse, die nach dem 01.10.2017 begonnen wurden)
Kennen Sie schon das digitale Azubiheft?
Hier kann man die Ausbildungsnachweise online führen. Per App auf dem Smartphone oder am PC mit dem Browser.
Leider kommt es immer wieder vor, dass die Ausbildungsnachweise nicht ordnungsgemäß bzw. vollständig geführt wurden.
Hier sehen Sie ein Muster für einen Ausbildungsnachweis. Wenn der Ausbildungsnachweis in dieser Form geführt wird, gibt es auch keine Probleme bei der Anmeldung für Sie.
Hier haben wir für Sie eine PDF- und Word-Vorlage erstellt, um das Führen der Ausbildungsnachweise zu erleichtern.
Die Gesamtstunden werden hier automatisch berechnet.